Ganz oben muss gedämmt sein

Seit Januar 2016: Oberste Geschossdecken benötigen Wärmeschutz
Zukunft Altbau: Bei Versäumnis rasch nachholen. Dämmung der obersten Geschossdecke erhöht den Wohnkomfort und ist oft profitabel.

Seit dem 1. Januar 2016 müssen oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen ausreichend gedämmt sein. Als Zielwert für die Dämmung gilt ein Wärmedurchgangskoeffizient von 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin, erklärt das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Programm Zukunft Altbau. Alternativ ist auch die Dämmung der Dachschrägen möglich. „Wer bislang noch nicht der gesetzlichen Anforderung nachgekommen ist, sollte sie jetzt zeitnah umsetzen“, sagt Petra Hegen von Zukunft Altbau. Wenn die Geschossdecke oder die Dachfläche bereits einen Mindestwärmeschutz aufweise, sei eine nachträgliche Dämmung nicht nötig, so Hegen. Ob Hand-lungsbedarf bestehe, könnten qualifizierte Gebäudeenergieberater beurteilen.
Der Wärmedurchgangskoeffizient ist ein Maß für den Wärmeverlust. Festgelegt ist die Auflage in der novellierten Energieeinsparverordnung EnEV 2013: Sie präzisierte die ursprüngliche, seit dem 31. Dezember 2011 bestehende Pflicht, da diese missverständlich formuliert war.
Von der Regelung gänzlich ausgenommen sind Hauseigentümer, die im eigenen Wohngebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten leben und das Haus schon vor dem 1. Februar 2002 bezogen haben. Die Nachrüstpflicht gilt dann nur bei einem Eigentümerwechsel und mit einer Frist von zwei Jahren.

Die gesetzliche Pflicht lohnt sich für die Eigentümer: Die Dämmung der obersten Geschossdecke reduziert die Schimmelgefahr. An den gedämmten Stellen erhöht sich die Oberflächentemperatur, die meist schwarzen Flecken können dort schlechter entstehen. Besonders bei ungedämmten Obergeschossdecken aus Beton kommt Schimmel immer wieder vor. Auch die Sommerhitze in den obersten Wohnräumen wird durch eine Dämmung merklich reduziert und trägt zu einem behaglichen Wohnen bei. In vielen Fällen ist die Dämmung zudem profitabel.

Bis zum 31. Dezember 2015 mussten Hauseigentümer in Deutschland die obersten Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen dämmen lassen.

Die Maßnahme entfiel, wenn entweder die oberste Geschossdecke oder die Dachflächen die DIN-Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen. „Existiert bereits ein ausreichender Mindestwärmeschutz, gibt sich der Gesetzgeber damit zufrieden“, bestätigt Roland Falk vom Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade Baden-Württemberg.
Der Mindestwärmeschutz, entsprechend der DIN-Norm 4108-2, ist eine Maß-nahme, um die Bausubstanz zu erhalten, nicht um Energie zu sparen. Er soll den Wärmedurchgang durch die Bauteile begrenzen und eine Anreicherung von Feuchte verhindern. Das vermeidet Bauschäden durch Schimmel und Wasser. Die meist dünne Trittschalldämmung genügt den Mindestwärme-schutzanforderungen übrigens nicht.
„Fehlt der Mindestwärmeschutz, reicht es nicht, diesen nachträglich aufzubringen“, erklärt Falk. „Dann muss richtig gedämmt werden, bis der von der EnEV geforderte Wärmedurchgangskoeffizient erreicht ist.“ Ungedämmt kann der Wärmedurchgangskoeffizient, auch U-Wert genannt, bis zu zwei Watt pro Quadratmeter und Kelvin betragen. Damit die Wärmeverluste bei einer Nachrüstung maximal um den Faktor acht auf 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin fallen können, wird eine Dämmdicke von 12 bis 18 Zentimetern benötigt, je nachdem, welcher Dämmstoff eingesetzt wird.

Gebäudeenergieberater helfen bei Unsicherheit

Petra Hegen von Zukunft Altbau empfiehlt, gleich deutlich mehr Dämmstoff einzubauen, als der Gesetzgeber fordert. Platz ist häufig da: Meist bestehen bei der Dämmung der obersten Geschossdecke keine Einschränkungen hinsichtlich der Dämmstoffdicke. Langfristig sehr gute U-Werte liegen unter 0,15 Watt pro Quadratmeter und Kelvin, nötig sind hier 20 bis 30 Zentimeter Dämmstoffdicke. Da ein erheblicher Teil der Kosten die Handwerkerleistung ist, nehmen die Kosten mit zunehmender Dämmstoffstärke weniger stark zu und das Bauteil ist energetisch für die Zukunft gerüstet.
Wer sich nicht sicher sei, ob die oberste Geschossdecke oder die Dachschrä-ge gedämmt ist oder einen Mindestwärmeschutz aufweist, sollte jetzt unver-züglich einen qualifizierten Gebäudeenergieberater aufsuchen, rät Hegen. Er könne begutachten, ob eine Nachbesserung nötig sei, aber auch weitere Tipps zur Energieeinsparung, zur Erhöhung des Wohnkomforts und zum Werterhalt geben.

Presseinformation 02/2016, Zukunft Altbau, www.zukunftaltbau.de
Stuttgart, 12. Januar 2016